Wenn ein Schaden eintritt – sei es durch einen Unfall oder einen Sachschaden – sind die ersten Reaktionen oft Schock und Überforderung. Doch gerade in diesen Momenten ist es entscheidend, richtig zu handeln und der Pflicht der Schadenminderung nachzukommen.
In der Unfallversicherung spielt ein häufig übersehener Begriff eine große Rolle: die Mitwirkung. Dieser Artikel erklärt beide Begriffe verständlich und zeigt auf, welche Fehler Versicherungsnehmer unbedingt vermeiden sollten.
Was bedeutet Schadenminderungspflicht?
Die Schadenminderungspflicht ist ein zentraler Bestandteil im Versicherungs- und Schadenersatzrecht. Sie verpflichtet Versicherungsnehmer dazu, nach einem Schadenereignis alles Zumutbare zu unternehmen, um den entstandenen Schaden zu begrenzen und mögliche Folgeschäden zu verhindern. Wer dieser Pflicht nicht nachkommt, riskiert, dass die Versicherung ihre Leistungen kürzt – im schlimmsten Fall sogar ganz verweigert.
So verhalten Sie sich im Schadenfall richtig:
- Schnell reagieren
- Ursache stoppen (um Folgeschäden zu vermeiden)
- Notdienste alarmieren, wenn nötig
- Reparaturfirmen kontaktieren
- Schaden zeitnah der Versicherung melden
- Defekte Geräte aufbewahren, falls die Versicherung diese begutachten möchte
Verhalten Sie sich am besten so, als müssten Sie den Schaden selbst bezahlen, unabhängig davon, ob Sie versichert sind oder nicht!

Was Versicherungsnehmer
wissen sollten.
Mitwirkung in der Unfallversicherung – ein häufig unterschätztes Risiko
Unfälle können schwere gesundheitliche Folgen nach sich ziehen. Doch nicht immer wird der volle Schaden von der privaten Unfallversicherung ersetzt. Ein häufiger Ablehnungsgrund in der Praxis ist die sogenannte Mitwirkung.
Die Versicherung tritt grundsätzlich nur dann in den Schaden ein, wenn die gesundheitlichen Beeinträchtigungen unmittelbar durch den Unfall verursacht wurden. Haben jedoch frühere oder bereits bestehende Erkrankungen oder Verletzungen den Schaden verstärkt, kann dies zur Leistungskürzung oder sogar zur Leistungsverweigerung des Versicherers führen.
Bei unter 20 % oder 25 % Mitwirkung, je nach Vertrag und Versicherungsunternehmen, müssen die Unfallkosten nicht zurückbezahlt werden. Ab 25 % können die Unfallkosten anteilsmäßig von der Versicherung zurückgefordert werden.
Beispiel:
Ein Versicherungsnehmer verletzt sich beim Spielen mit seinen Kindern am Knie. Ein Jahr später beantragt er ein Gutachten zur Feststellung einer möglichen Dauerinvalidität. Der ärztliche Sachverständige stellte jedoch eine Mitwirkung an den Unfallfolgen von 100 % fest, da bereits eine frühere Knieverletzung vorlag.
Eine Versicherungsleistung ist bedingungsgemäß nur für die durch den Unfall eingetretenen Folgen zu erbringen. Dadurch besteht kein Anspruch auf eine Versicherungsleistung und die bereits erbrachten Unfallleistungen werden von der Versicherung zurückgefordert.
Bei Unklarheiten stehe ich Ihnen gerne
mit Rat und Tat zur Seite.
