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Schadensfälle

Bauherrenhaftpflichtversicherung

By 5. Mai 2020 März 8th, 2021 No Comments

Beispiel:

Im Zuge der Errichtung einer Wohnanlage haben sich aufgrund der Bautätigkeit (Setzung und Ziehen von Spundwänden) Beschädigungen an Nachbarobjekten ereignet, es sind div. Risse aufgrund Setzungen entstanden. Der mit diesen Arbeiten beauftragte Unternehmer hat seine Arbeiten nach dem Stand der Technik und bestem Wissen und Gewissen ausgeführt – ein Verschulden ist diesem daher nicht nachzuweisen und nun haftet der Bauherr für die Schäden an den Nachbarobjekten. Die Sachschäden betragen insgesamt rd. € 9.000,00.

Wie sichert sich der Bauherr richtig ab und was es zu beachten gibt?

Wer ein Haus baut oder eines bauen lässt, braucht auch entsprechende Versicherungsdeckungen, diese sind u.a. erforderlich, um sich gegen Schadenersatzansprüche Dritter zu schützen.

Der Bauherr trägt grundsätzlich die Verantwortung, dass die Baustelle ordnungsgemäß abgesichert ist; diese wird in der Praxis oft auf einen Bauunternehmer oder Bauleiter abgewälzt, was aber nicht gleichbedeutend damit ist, dass auch die Haftung abgetreten werden kann. Denn: der jeweils beauftragte Auftragnehmer / Handwerker haftet nur bei einem Fehlverhalten bzw. Verschulden.

Hingegen trifft den Bauherrn eine verschuldensunabhängige (verschärfte) Haftung aus dem Nachbarrecht.

Sei dies, weil zufahrende LKWs und Maschinen Wege, Vorplätze von Nachbarn beschädigen oder eine Person in der Baugrube verunfallt. Im Zuge von Aushubarbeiten, Pilotierungen kann es zu Schäden an Nachbarobjekten kommen, welche von Rissen und Senkungen bis zu Einstürzen führen können.

Die Bauherrenhaftpflichtversicherung bietet Deckung, sofern der Bauherr aufgrund vorliegender Gutachten alle Vorgaben eingehalten und den Eintritt der Schäden nicht in Kauf genommen hat.

Es empfiehlt sich daher, eine sogenannte Bauherrenhaftpflichtversicherung vor Beginn der Bauarbeiten (für die Dauer der Bauzeit) abzuschließen. Diese sichert Schäden an Personen, Sachen oder Vermögen ab.

Sollte es dann dazu kommen, dass Schadenersatz geleistet werden muss, so tritt die Bauherrenhaftpflichtversicherung ein, um entweder begründete Ansprüche Dritter zu befriedigen oder aber unbegründete Ansprüche abzuwehren.

Allerdings gilt es zu beachten, dass der Bauherr sämtliche Auflagen gemäß Baubewilligungsbescheid, geotechnischen Gutachten einhalten und die betroffenen Auftragnehmer über diese in Kenntnis setzen muss, um nicht gegen die Sorgfaltspflichten zu verstoßen und somit den Versicherungsschutz zu gefährden.

Nicht vom Versicherungsschutz umfasst sind einerseits Schadenersatzansprüche, die rechtswidrig oder vorsätzlich herbeigeführt; dem Vorsatz gleichgehalten werden Handlungen oder Unterlassungen, bei welchen der Schadeneintritt erwartet werden musste, also in Kauf genommen wurde.

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Markus Herburger

Markus Herburger

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