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Kommunal

Haftpflichtversicherung-Schneeräumung, rechtliche Grundlagen § 93 StVO – Anrainerpflichten

By 5. Mai 2020 Mai 18th, 2020 No Comments

Welche Pflichten für Eigentümer von Liegenschaften gibt es?

Die Eigentümer von Liegenschaften in Ortsgebieten (ausgenommen die Eigentümer von unverbauten, land- und forstwirtschaftlich genutzten Liegenschaften) treffen die folgenden Pflichten nach § 93 StVO:

Gehsteige und Gehwege (inkl. darauf befindlichen Stiegenanlagen) sind – innerhalb einer Entfernung von drei Metern von der Liegenschaft – entlang der Liegenschaft von Schnee und Verunreinigungen zu säubern und bei Schnee und Glatteis zu bestreuen. Für den Fall, dass es keinen Gehsteig bzw. Gehweg gibt, muss der Straßenrand in einer Breite von einem Meter (von der Grundstücksgrenze weg) gesäubert bzw. bestreut werden. Diese Pflicht gilt jeden Tag in der Zeit von 6 Uhr bis 22 Uhr.

Bei Liegenschaften in einer Fußgängerzone oder Wohnstraße ohne Gehsteige muss ein Streifen (1 Meter breit) entlang der Häuserfront gesäubert bzw. bestreut werden. Auch in diesem Fall gilt die Pflicht jeden Tag in der Zeit von 6 Uhr bis 22 Uhr.

Ohne zeitliche Einschränkung müssen Schneewechten oder Eisbildungen von den Dächern von Ihren an der Straße gelegenen Gebäuden bzw. Verkaufshütten entfernt werden.

Kann es Abweichungen von den dargestellten Pflichten geben?

Ja! Die Gemeinde hat die Möglichkeit, durch eine ortspolizeiliche Verordnung Abweichungen von den Pflichten vorzuschreiben. Weiters finden sich in den ortspolizeilichen Verordnungen häufig Vorgaben über die Art der zu verwendenden Streumittel.

Ein Schneeräumungsunternehmer ist daher gut beraten, wenn er sich vor der Aufnahme seiner Tätigkeit für einen Liegenschaftseigentümer bei der betreffenden Gemeinde erkundigt, ob es eine derartige Verordnung gibt.

Die Verletzung dieser Pflichten kann auch zu Verwaltungsstrafen führen!

Eine Schneeräumung ist täglich von 6 Uhr bis 22 Uhr Pflicht.

Haftung des Schneeräumungsunternehmers, wenn er von einem Liegenschaftsunternehmer die Pflichten nach § 93 StVO übernommen hat:
Wenn ein Schneeräumungsunternehmer von einem Liegenschaftseigentümer dessen Räumungs- und Streupflichten übernommen hat, so tritt er an die Stelle des Liegenschaftseigentümers. Er haftet auch anstelle des Liegenschaftseigentümers für Schäden, die aus der schuldhaften Vernachlässigung der genannten Pflichten entstehen.

Haftung beim Winterdienst auf der Straße – die Wegehalterhaftung nach § 1319a ABGB – Definition:
Wird durch einen mangelhaften Zustand eines Weges ein Mensch getötet, an seinem Körper oder an seiner Gesundheit verletzt oder eine Sache beschädigt, so haftet derjenige für den Ersatz des Schadens, der für den ordnungsgemäßen Zustand des Weges als Halter verantwortlich ist (Wegehalter), sofern er oder seine Leute den Mangel vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt haben.

Haftungsprivileg für den Wegehalter, da keine Haftung bei leichter Fahrlässigkeit!

Wegehalter: Wegehalter im Sinne dieser Bestimmung ist, wer die Kosten für die Errichtung und Erhaltung des Weges trägt und wer die Verfügungsmacht hat, die entsprechenden Maßnahmen zu setzen (OGH 3 Ob 512/80).

Weg: Unter einem „Weg“ wird eine Landfläche verstanden, die von jedermann unter den gleichen Bedingungen für den Verkehr jeder Art oder für bestimmte Arten des Verkehrs benützt werden darf, auch wenn sie nur für einen eingeschränkten Benutzerkreis bestimmt ist, z. B. Bundesstraßen, Landesstraßen oder Gemeindestraßen, aber auch Gehwege, Rodelbahnen, Montainbikestrecken oder Schipisten. Weiters sind im Zug einer Landfläche befindliche und dem Verkehr dienenden Anlagen wie Brücken, Stützmauern, Durchlässe, Gräben oder Pflanzungen vom Begriff „Weg“ miterfasst.

Die Haftung entfällt, wenn der Schaden bei einer unerlaubten Benützung des Weges entstanden ist und die Unerlaubtheit der Benützung nach der Art des Weges, durch Verbotszeichen, Abschrankungen oder sonstigen Absperrungen erkennbar war.

ACHTUNG: Entfall „Haftungsprivileg“ für Winterdienst-Auftragsnehmer

Nach der ständigen Rechtsprechung des OGH ist die Haftung des Unternehmers, der die Pflichten vom Wegehalter übernommen hat, nach den allgemeinen schadenersatzrechtlichen Regelungen zu beurteilen.

Das bedeutet, dass der Schneeräumungsunternehmer, der die Pflichten vom Wegehalter übernommen hat, auch schon für leichte Fahrlässigkeit und nicht erst bei grober Fahrlässigkeit haftet (OGH 8 Ob 541/89).

Versicherungsschutz

Haus- und Grundbesitz-Haftpflicht-Versicherung

Grundsätzlich sind Schadenfälle im Zusammenhang mit den Anrainerpflichten (§ 93 StVO), über die Haus- und Grundbesitz-Haftpflicht-Versicherung mitversichert, welche obligatorischer Bestandteil der Eigenheim-Versicherung ist. Zu berücksichtigen gilt hier der Einschluss von etwaigen unbebauten Grundstücken. In einer Betriebs-Versicherung sind die Grundstücke ebenfalls obligatorisch versichert – auch unbebaute Grundstücke.

Wege-Haftpflicht-Versicherung

Für Wege, wie z.B. Genossenschaftswege, Privatstraßen, etc. können eigene „Wegehalter-Haftpflicht-Versicherungen“ abgeschlossen werden.

Winterdienst-Auftragsnehmer

Für die Auftragsnehmer ist zu berücksichtigen, dass die Winterdienst-Tätigkeiten entsprechend in der Betriebs- oder Landwirtschafts-Haftpflicht-Versicherung eingedeckt werden.

Winterdienst-Auftragnehmer, landwirtschaftliche Zugmaschinen

Hier gilt es mit der Kfz-Haftpflichtversicherung zu vereinbaren, dass auch entgeltliche Winterdiensttätigkeiten im Rahmen der Kfz-Haftpflichtversicherung mitversichert gelten. Im Schadensfall drohen ansonsten Regressforderungen der Versicherung bis zu € 11.000,– wegen „falscher Verwendungsbestimmung“.

Gemeinden

In der umfassenden „Gemeinde-Haftpflicht-Versicherung“ gelten sämtliche Straßen, Wege, Plätze, Brücken, etc. mitversichert, sofern die Gemeinde „Wegehalter“ ist. Sollten insbesondere die Winterdiensttätigkeiten an Dritte „vergeben“ werden, dann haftet der Auftragnehmer.

Sonderfall – „Übernommene Haftung, Vertragshaftung“

Sollte eine Gemeinde die Winterdienst-Tätigkeiten an Dritte vergeben und die Gemeinde übernimmt gemäß vertraglicher Vereinbarung trotzdem die Haftung für den Auftragnehmer, so muss diese „Vertragshaftung“ unter Umständen in der Gemeinde-Haftpflicht-Versicherung gesondert vereinbart werden.

Diese Art der Haftungsübernahme wird von uns nicht empfohlen.

Für eine individuelle Beratung stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.

Gert Kirchberger

Gert Kirchberger

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