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Privatkunden

Tätigkeitsschaden – ein häufiges Thema in der Haftpflichtversicherung

By 5. Mai 2020 Mai 18th, 2020 No Comments

Doch was ist ein Tätigkeitsschaden? Tätigkeitsschäden sind Schäden an beweglichen bzw. unbeweglichen Sachen, die infolge ihrer Benützung, Beförderung, Bearbeitung oder einer sonstigen Tätigkeit entstehen.

Ob es sich um ein Tätigkeitsschaden handelt, muss jeweils im Einzelfall geprüft werden. Sofern es sich um eine bewusste und gewollte Einwirkung handelt, so spricht man von einem derartigen Schadensfall, welcher wohl im „Standardschutz“ jeder Versicherung ausgeschlossen ist.

Im Rahmen des Tätigkeitsausschlusses ist der Schaden an einer Sache, jedoch nicht die unmittelbare Folge, welche nicht Gegenstand der bewussten und gewollten Einwirkung war, ausgeschlossen.

Beispielsweise muss ein Parkettboden, durch falschverlegen, wieder herausgenommen und neu verlegt werden. Durch die Bearbeitung des Bodens, werden sowohl der Parkett sowie die Wand beschädigt. Der Parkettschaden ist aufgrund des Tätigkeitsausschlusses nicht mitversichert (bewusste und gewollte Einwirkung auf den Boden), der Folgeschaden an der Wand (Malerarbeiten) jedoch schon.

Nach neuster Entscheidung des OGH muss bei verborgenen Sachen (z.B. Leitung in der Wand) der Versicherungsnehmer das Bewusstsein haben, dass die Sache vorhanden ist bzw. vorhanden sein kann, damit die Tätigkeitsklausel greift.

Auch in der Privathaftpflichtversicherung sind wir des Öfteren mit derartigen Schadensfällen konfrontiert. Werden beispielsweise die Reifen des Nachbarn gewechselt, und dabei der Lack zerkratzt, so besteht keine Versicherungsdeckung, da der Reifenwechsel die Bearbeitung (bewusst und gewollt) des Autos darstellt.

Anders stellt es sich dar, wenn ein 5 jähriges Kind die Motorhaube des Autos herunterrutscht. Da dem Kind die möglichen Folgen seines Handels, aufgrund seines Alters, nicht bewusst waren, kann der Ausschluss nicht angewendet werden.

Tätigkeitsschaden

Ein fahrlässiges Nichtwissen reicht für das Bewusstsein nicht aus.

Um Diskussionen im Schadensfall zu vermeiden, ob nun eine gewollte und bewusste Einwirkung auf eine Sache vorhanden war, kann die „Tätigkeitsklausel“ mitversichert werden. Ich berate Sie gerne.

Carina Seethaler

Carina Seethaler

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